|
Politik und Zeitgeschichte
|
||||||
| Politisches System |
Verfassungsorgane und Gesetzgebung des Bundes |
||||||
![]() |
Verfassungsorgane des Bundes Definition: Ein Verfassungsorgan ist ein Organ des Staates, dessen Rechte und Pflichten in der Staatsverfassung festgeschrieben sind. Die Staatsverfassung ist im Falle der Bundesrepublik Deutschland das Grundgesetz. Für die deutschen Länder (Bundesländer) gilt dies sinngemäß für ihre Verfassungen. Insgesamt gibt es sieben Verfassungsorgane, die in der Grafik mit weißer Schrift gekennzeichnet sind (oft werden - fälschlicherweise - nur die fünf ständigen Verfassungsorgane genannt). Zwischen allen Organen besteht ein dichtes Beziehungsgeflecht, welches in der Grafik in seinen wichtigsten Verästelungen dargestellt ist. Zweckmäßigerweise wird zwischen ständigen und nichtständigen Verfassungsorganen unterschieden. Die fünf ständigen Verfassungsorgane sind
Die zwei nichtständigen Verfassungsorgane sind
Anmerkungen
|
||||||
|
Da Aufgaben und Funktion der ständigen Verfassungsorgane im Allgemeinen bekannt sind, werden im Folgenden nur die beiden nichtständigen Organe näher betrachtet. Die Bundesversammlung Die Bundesversammlung wählt den Bundespräsidenten. Sie besteht aus den Bundestagsabgeordneten und ebenso vielen von den 16 Landesparlamenten nach dem Verhältniswahlrecht bestimmten Vertretern, die nicht Politiker oder Landtagsabgeordnete sein müssen. Jedes Mitglied der Bundesversammlung darf Kandidaten für das Amt des Bundespräsidenten vorschlagen. Der Bundestagspräsident hat den Vorsitz der Bundesversammlung inne. Abgesehen von der Wahl des Bundespräsidenten hat die Bundesversammlung keine weiteren Aufgaben. Sie tritt in der Regel alle 5 Jahre zusammen - seit 1979 traditionell am 23. Mai, dem Tag der Verkündung des Grundgesetzes 1949 in Bonn. Nach dem der seit 2004 amtierende und 2009 wiedergewählte Bundespräsident am 31. Mai 2010 zurückgetreten war, trat die 14. Bundesversammlung außer der Reihe am 30. Juni 2010 zusammen und wählte Christian Wulff (CDU) zum neuen Bundespräsidenten. Der Gemeinsame Ausschuss Der Gemeinsame Ausschuss nimmt im Verteidigungsfall die Rechte von Bundestag und Bundesrat war, wenn dem rechtzeitigen Zusammentreten des Bundestages unüberwindliche Hindernisse entgegenstehen oder dieser nicht beschlussfähig ist. Auch die Feststellung des Verteidigungsfalles obliegt unter den gleichen Voraussetzungen dem Gemeinsamen Ausschuss. Der Gemeinsame Ausschuss besteht aus 32 vom Bundestag aus seiner Mitte entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen bestimmten Abgeordneten und 16 Mitgliedern des Bundesrates (pro Land ein Mitglied). |
|||||||
![]() |
Gesetzgebungsverfahren des Bundes Die Grafik zeigt eine vereinfachte schematische Darstellung des Gesetzgebungsverfahrens des Bundes. Farblich gekennzeichnet sind die beteiligten Verfassungsorgane Bundestag (blau), Bundesrat (gelb), Bundesregierung (grün) und Bundespräsident (hellrot) sowie der Vermittlungsausschuss (gelb/blau). Da im gemeinhin bekannten Gesetzgebungsverfahren der Vermittlungsausschuss eine besondere Funktion inne hat, wird im Folgenden nur dieser näher betrachtet. Der Vermittlungsausschuss Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsamer Ausschuss von Bundestag und Bundesrat, der in Konflikten der Gesetzgebung vermitteln soll. Beide Häuser sind gleich stark vertreten: Jedes Land hat einen Sitz, die andere Hälfte stellt der Bundestag, der seine Plätze der jeweiligen Fraktionsstärke entsprechend verteilt. Der Ausschuss besteht also aus 32 Mitgliedern; der Kreis der Sitzungsteilnehmer soll damit bewusst klein gehalten werden. Die Sitzungen sind streng vertraulich. Der Ausschuss kann nur tätig werden, wenn er zu einem bestimmten Gesetz vom Bundesrat, vom Bundestag oder von der Bundesregierung angerufen wird. Der Bundesrat kann den Vermittlungsausschuss zu allen vom Bundestag beschlossenen Gesetzen anrufen; Bundestag und Bundesregierung können den Ausschuss nur einschalten, wenn der Bundesrat einem Zustimmungsgesetz zuvor die Zustimmung verweigert hat. Bei diesen Gesetzen kann es deshalb unter Umständen drei Vermittlungsverfahren nacheinander geben, da jedes der o.a. Verfassungsorgane den Ausschuss einmal zu demselben Gesetz anrufen darf. Der Vermittlungsausschuss beschließt mit Mehrheit. Hinter einem Einigungsvorschlag - so heißen alle Beschlüsse des Ausschusses - brauchen also keineswegs alle Mitglieder zu stehen. Der Vermittlungsausschuss kann nur Vorschläge zur Beilegung von Konflikten zwischen Bundesrat und Bundestag machen, nicht jedoch Gesetze selbst beschließen. Er ist also kein "Überparlament". Kritiker bemängeln, dass sich der Vermittlungsausschuss bei unterschiedlichen Machtverhältnissen in Bundstag und Bundesrat zu einer Art "Ersatzregierung" entwickelt hat. |
||||||
|
Weiterführende externe Links
|
|||||||
|
|
|||||||
|
Stand: |
|